Hallo Kissaki
,
endlich eine Richtlinie von der man sich leiten lassen kann. Danke! Jetzt ist es eindeutig klar, wie sich zu verhalten ist.
Hins. deiner Äußerung:
"Du hast deutsche Gesetze als Beispiele herangezogen - auch dort gibt es Ermessensspielräume und Verfahren mit minderer Schuld und schlechtem Kosten/Nutzen Verhältnis werden eingestellt."
Ich weiß jetzt nicht genau, worauf du hinauswillst
, aber ich glaube ich kann mir vorstellen wovon du redest. Aber wie du es beschreibst ist es leider falsch, also nicht schlimm, man muss es nicht umsonst fast 6 Jahre studieren und 2 Jahre sich ausbilden lassen.
Kleiner Exkurs von mir (Klugschei***)
Ermessenspielräume, oder genauer Ermessen, kennt das deutsche Recht. Speziell im öffentlichen Recht, dass Recht, welches das Verhältnis zwischen Bürger und Staat regelt spricht häufig, aber nur inzident von Ermessen. Beispiele sind zu finden im Kommunalrecht (GO, KrGO) oder auch im Polizei- und Ordnungsrecht, im Baurecht und so weiter. Das Gesetz oder die Norm spricht in seinem Wortlaut etwa so "die Behörde
kann oder
darf oder
muss".... . Dieses sind Anhaltspunkte für Ermessen, welche die Behörde hat. Folglich muss die Behörde eine Abwägung treffen zwischen den Interessen, welche die Behörde verfolgt und den Interessen welches der Bürger hat bzw. wie stark die Maßnahme der Behörde in den Schutzbereich der Grundrechte des Bürgers eingreift und ob dieses noch verhältnissmäßig ist, falls Ermessen vorhanden ist. Ermessen ist aber eher die Ausnahme, da im deutschen Recht grds. alles geregelt ist.
Im Strafrecht/Zivilrecht gibt es grds. kein Ermessen, außer du meinst die Erwägungsgründe hins. eines richtlichen Urteils, d.h. wie hat der Richter, wenn er ein Urteil spricht, sein Urteil oder auch Beschluss genannt, begründet. Aber eigentlich ist das keine Ermessen, eher ein sog. Ausfluss der Rechtsfindung.
Bzgl. Verfahren eingestellt.Ich hoffe mal nicht, du sprichst hier aus persönlichen Erfahrungen
. Verfahren oder sog. Strafverfahren können im deutschen Recht eingestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Beispielsweise es liegt nur ein Vergehen gem. § 12 I StGB (bspw. eine einfache Körperverletzung gem. § 223 I StGB oder ein Diebstahl gem. § 242 I StGB) vor, oder es ist die erste Tat des Täter, welche wiederrum nur ein Vergehen ist bzw. sein darf oder diese Tat, welche eingestellt wird gem. §§ 156 ff. StPO, ist nur eine vorbestrafte Vor - oder Nachtat usw. Aber grds. werden Verbrechen gem. § 12 II StGB (bspw. Mord / Raub ) nie eingestellt. Gut, eine Ausnahme gibt es, welche sich in der Rechtsgeschichte und Lehre / Rechtsprechung durchgesetzt hat, aber eher noch umstritten ist, dass ist der sog. "türksiche Onkelfall". (Sehr interessant zum nachlesen, kann es nur entfehlen
), wenn man sonst keine Probleme hat
Die sog.
mindere Schuld gibt es so nicht. Im Strafrecht handelt ein Täter immer nach folgenden drei Kriterien. Ich versuche es mal am Bespiel einer einfachen Körperverletzung zu erklären. Einfacher kleiner Fall, A haut B auf die Nase. Wie hat sich A gem. § 223 I StGB strafbar gemacht?
Das erste Kriterium ist der sog. Tatbestand. Darin steht, was der Täter gemacht haben muss. Im Falle der Körperverletzung wäre das folgendermaßen.
I. Tatbestand
1. Erfolg --> körperliche Misshandlung oder Gesundheitsschädigung einer anderen Person. Liegt hier vor.
2. Handlung --> heißt übersetzt --> das vom menschlichen Willen beherrschte oder beherrschbare sozialerhebliche Verhalten. Liegt auch vor.
3. Vorsatz --> heisst, dass Wissen und Wollen des Erfolges. A wollte B auf die Nase hauen und hat es auch getan.
II. Als nächstes kommt die Rechtswidrigkeit. Diese fragt nur, ob auf Seiten des Täters (A), Rechtfertigungsgründe vorliegen bswp. §§ 32, 34 StGB oder § 127 I oder II StPO, welche die Tat rechtfertigen. Liegen sie nicht vor, uninteressant.
III. Weiterhin kommt nun das letzte Kriterium, die Schuld. Die Schuld ist die persönliche Vorwerfbarkeit der Tat im Hinblick auf der ihr zugrundliegenden rechtlich tadelnwerten Gesinnung des Täters. Hier könnten maximale Entschuldigungsgründe einschlägig sein, bspw. §§ 33, 35 StGB. Sollten diese vorliegen, handelt der Täter ohne Schuld und ist für seine Handlungen nicht strafrechtlich verantwortlich.
Wie schon gesagt, eine milderer Schuld gibt es nicht, außer du meist die Betrunkenen, Geisteskranken oder Kinder, aber da gibt es andere Vorschriften, welche sich mit diesen Persoen befassen.
Ich hoffe ich konnte dich ein wenig erleuchten, falls nicht, ist auch eher eine schwere und zähe Kost.
Exkurs ENDE
Beste Grüße
Krieger